Allgemeine Geschäftsbedingungen der Liedloff & Dietz Management-Beratung GmbH für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (AGB)
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Liedloff & Dietz Management-Beratung GmbH für den unternehmerischen Geschäftsverkehr („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftskunden („Auftraggeber“) der Liedloff & Dietz Management-Beratung GmbH, Fürstenweg 32, 56410 Montabaur („Liedloff & Dietz“).
1.2 Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Es gelten ausschließlich die AGB von Liedloff & Dietz. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und nur insofern Vertragsbestandteil, als Liedloff & Dietz ihrer Geltung ausdrücklich in Schriftform zugestimmt hat. Das Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn Liedloff & Dietz in Kenntnis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vollständig vorbehaltlos erbringt.
1.4 Individualvereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Liedloff & Dietz haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Die vertraglich geschuldete Leistung erfolgt auf der Grundlage von, vom Auftraggeber in Textform erteilter bzw. bestätigter Aufträge an Liedloff & Dietz.
2.2 Diese enthalten neben der Aufgabenstellung und dem Leistungsumfang die vereinbarte Vergütung und die Zahlungsmodalitäten.
2.3 Liedloff & Dietz führt alle Arbeiten sorgfältig und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Alle Bewertungen, Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
3. Honorare / Rechnungsstellung / Fälligkeit
3.1 Bei Honoraren und sonstigen in Rechnung zu stellenden Beträgen, die sich aus dem jeweiligen Auftrag ergeben, handelt es sich um Netto-Beträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird nach dem jeweils gültigen Steuersatz gesondert ausgewiesen.
3.2 Es erfolgt keine Abrechnung auf Stundenbasis. Die kleinstmögliche Abrechnungseinheit sind halbe Arbeitstage. Ein halber Arbeitstag wird bei einer Arbeitszeit von bis zu 3 Stunden, ein ganzer Arbeitstag bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden in Rechnung gestellt.
3.3 Die Endabrechnung der vereinbarten Honorare erfolgt nach Durchführung des Auftrags. Sollte eine Abnahme der Leistung erforderlich sein, erfolgt die Endabrechnung nach Abnahme gem. II Ziff. 12 dieser AGB. Liedloff & Dietz ist, insbesondere bei bereits erbrachten Teilleistungen, berechtigt, angemessene Abschlags- oder Vorschusszahlungen zu verlangen.
3.4 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab deren Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig.
3.5 Liedloff & Dietz ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.
4. Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht
4.1 Eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen des Auftraggebers gegenüber fälligen Forderungen von Liedloff & Dietz ist nur dann möglich, wenn die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Auftraggebers gegenüber Liedloff & Dietz rechtskräftig festgestellt oder von Liedloff & Dietz vorbehaltlos anerkannt worden sind, oder wenn es sich bei den zur Aufrechnung gestellten Forderungen um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt, aus welchem auch die Forderungen von Liedloff & Dietz herrühren, gegen welche aufgerechnet wird.
4.2 Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eigener Forderungen des Auftraggebers gegenüber fälligen Forderungen von Liedloff & Dietz kann vom Auftraggeber nur dann geltend gemacht werden, wenn die dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Forderungen des Auftraggebers gegenüber Liedloff & Dietz rechtskräftig festgestellt oder von Liedloff & Dietz vorbehaltlos anerkannt worden sind oder wenn es sich bei den, dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden, Forderungen um solche aus demselben Vertragsverhältnis handelt, aus welchem auch die Forderungen von Liedloff & Dietz herrühren auf welche sich das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht bezieht.
5. Haftung
5.1 Liedloff & Dietz handelt nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Liedloff & Dietz bereitet im Rahmen des Auftrags unternehmerische Handlungsempfehlungen und Entscheidungen lediglich vor. Die Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen obliegt allein dem Auftraggeber.
5.2 Liedloff & Dietz haftet, soweit sich aus diesen AGB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
5.3 Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet Liedloff & Dietz, im Rahmen der Verschuldenshaftung, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet Liedloff & Dietz, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
- für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren sowie
- für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Die Haftung von Liedloff & Dietz ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
5.4 Für einen Datenverlust des Auftraggebers und die Wiederherstellung der Daten haftet Liedloff & Dietz nach den obigen Maßstäben nur insoweit, wie der Datenverlust trotz angemessener Datensicherungsmaßnahmen des Auftraggebers nicht vermeidbar gewesen wäre.
5.5 Die sich aus 5.2 und 5.3 dieser AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden Liedloff & Dietz nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
5.6 Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen wurde, gelten die Haftungsbeschränkungen aus 5.2 und 5.3 dieser AGB nicht. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Nutzungsrechte
6.1 Der Auftraggeber erhält, unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der geschuldeten und fälligen Vergütung, ein zeitlich unbefristetes einfaches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den, aufgrund des Auftrags erstellten, Beratungsleistungen und den Beratungsergebnissen für eigene Zwecke, sofern im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
6.2 Jede Nutzung des Auftraggebers, die über die vorgehend dargestellte Art der Nutzung hinausgeht und die nicht durch zwingende gesetzliche Regelungen gestattet ist, bedarf einer gesonderten vorherigen und ausdrücklichen Einwilligung in Textform durch Liedloff & Dietz. Dies betrifft insbesondere die Weitergabe der Beratungsleistungen und Beratungsergebnisse oder deren Inhalte an Dritte.
7. Geheimhaltung
Liedloff & Dietz verpflichtet sich, alle vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem Auftraggeber zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (z. B. Unterlagen, Informationen, etc.), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Der Auftragnehmer verwahrt und sichert diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Absage und Verschiebung von Terminen
8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von Liedloff & Dietz zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seines Unternehmens, damit der Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dazu zählt insbesondere,
- Arbeitsräume und Arbeitsmittel für die Mitarbeiter von Liedloff & Dietz zur Verfügung zu stellen.
- Alle für die Durchführung des Auftrags notwendigen und hilfreichen Informationen, soweit zulässig, rechtzeitig, richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
- Innerhalb angemessener Zeit, auf Anfragen von Liedloff & Dietz durch eine zur Beantwortung und Entscheidung ermächtigte Person zu antworten und für die Durchführung des Auftrags erforderliche Entscheidungen zu treffen.
- Die Überprüfung sämtlicher von Liedloff & Dietz zur Verfügung gestellter Zwischenergebnisse, Zwischenberichte, Statusmeldungen, Protokolle usw. auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit, sowie die Meldung von darauf bezogenen Korrektur-, Ergänzungs- und Änderungswünschen an Liedloff & Dietz in Textform.
8.2 Notwendige Verschiebungen bzw. Absagen vereinbarter Termine sind vom Auftraggeber unverzüglich an Liedloff & Dietz in Textform mitzuteilen. Bei der Absage oder einer Verschiebung eines vereinbarten Termins durch den Auftraggeber, kann Liedloff & Dietz das Honorar, welches für den abgesagten oder verschobenen Termin entstanden wäre, vom Auftraggeber fordern, wenn die Absage oder die Notwendigkeit der Verschiebung mit einer Vorlaufzeit von 5 Werktagen oder weniger mitgeteilt wurde.
8.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Frist nach Ziff. 8.2 dieser AGB ist der Zugang der Mitteilung bei Liedloff & Dietz. Eine Mitteilung, die an einem Werktag nach 18.00 erfolgt, gilt erst an dem auf die Mitteilung folgenden Werktag als zugegangen. Eine Mitteilung, die an einem Sonntag oder einem bundesweiten oder für das Land Rheinland-Pfalz geltenden gesetzlichen Feiertag erfolgt, gilt an dem auf die Mitteilung folgenden Werktag als zugegangen.
9. Vertragsdauer
Sofern für den Vertrag eine Laufzeit vereinbart ist, ergibt sich diese aus dem Vertrag. Ansonsten endet der Vertrag mit der vollständigen Erbringung der wechselseitig geschuldeten Leistungen.
10. Kündigung
10.1 Aufträge können jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, im Übrigen jedoch mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.
10.2 Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund oder fristgemäß, hat Liedloff & Dietz Anspruch auf den bis dahin angefallenen Teil der Vergütung, wegen der bereits erbrachten Leistungen.
10.3 Kündigt Liedloff & Dietz aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, behält sie, wenn ein Fest-, Pauschal-, Mindest- oder Höchstpreis vereinbart ist, den Anspruch auf die volle konkret vereinbarte Vergütung, ohne dass eine Gegenrechnung der freigesetzten Arbeitskraft erfolgt.
10.4 Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, ist Liedloff & Dietz zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
11. Rechtsanwendung und Gerichtsstand
11.1 Für diese ABG und die zugrundeliegenden Verträge mit dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der auf dieses verweisende Normen des internationalen Privatrechts.
11.2 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das für den Geschäftssitz von Liedloff & Dietz in Montabaur zuständige Gericht zuständig. Liedloff & Diez ist jedoch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
II. Besondere zusätzliche Bestimmungen für Werkverträge
Neben den Allgemeinen Bestimmungen Nach I Ziff. 1-11 gilt für Vertragsverhältnisse zwischen Liedloff & Dietz und dem Auftraggeber, die als Werkverträge zu qualifizieren sind, ergänzend die nachfolgende Bestimmung Ziff. 12.
12. Abnahme von Leistungen durch den Auftraggeber
12.1 Liedloff & Dietz legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß erstellte Leistungsergebnis zur Abnahme vor, sofern nicht nach der Beschaffenheit der Leistung eine Abnahme ausgeschlossen ist. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
12.2 Die Abnahmefrist beträgt 2 Wochen und beginnt mit der Vorlage gem. 12.1 dieser AGB.
12.3 Ist die Leistung nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber in Textform beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.
12.4 Ist nach der Beschaffenheit der Leistung eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Vollendung der Leistung.
12.5 Ziffern 12.1 - 12.4 dieser AGB gelten entsprechend für voneinander abgrenzbare Teilleistungen innerhalb einzelner im Vertrag etwa vereinbarter Leistungsphasen, sofern für diese gesonderte Abnahme- oder Vollendungstermine vereinbart und / oder durchgeführt werden. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag sei der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es komme darauf an, ob eine Dienstleistung als solche oder ein Arbeitsergebnis als Erfolg geschuldet werde.
Stand 22.08.2024